Compact Druck

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Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen der CD Compact- Druck GmbH
1. Vertragsabschluß
Die folgenden Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns
getätigten Verkaufsabschlüsse. Mit unseren Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen in Widerspruch
stehende Einkaufsverbindungen und besondere Vorschriften des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir
sie im einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, und gelten nur für das Geschäft, für
das sie vereinbart wurden. Wir sind nicht verpflichtet, solchen Einkaufsbedingungen und besonderen
Vorschriften des Auftraggebers ausdrücklich zu widersprechen. Unsere Angebote sind, wenn nicht
ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend und werden erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Lieferfristen werden mangels anderer Vereinbarung vom
Datum der Auftragsbestätigung berechnet. Für Abrufaufträge gilt, sofern keine andere Regelung getroffen
wurde, als Abrufendtermin der letzte Tag der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats. Die
Spezifikation eines von uns angenommenen Auftrages kann vom Kunden nur mit unserem ausdrücklichen
schriftlichen Einverständnis geändert werden.
2. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster und Schutz des geistigen Eigentums
2.1 Der Besteller hat uns für alle Ansprüche aus der Ausführung seiner Bestellung in jenen
Fällen klaglos zu halten, in denen durch die Ausführung seiner Vorschriften oder durch die
Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Muster, Behelfe, Schutzrechte
Dritter, insbesondere Marken-und Musterschutzrechte, verletzt werden.
2.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von uns gefertigten
Grafiken, Layouts, Entwürfe und Zeichnungen nur für die vertraglichen vereinbarten
Zwecke verwendet werden.
2.3 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber.
2.4 Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen, das nur durch Absatz 2 eingeschränkte, im
übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht
übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, soweit im Vertrag nichts
abweichendes vereinbart ist.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Alle
Preise sind Nettopreise. Zusätzlich wird für Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland
die Mehrwertsteuer ( Umsatzsteuer ) zum jeweils geltenden Satz gesondert in Rechnung
gestellt.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, wird die Faktura am 15. der Lieferung oder dem
Kunden gemeldeten Versandbereitschaft folgenden Monats fällig. Die Zahlung hat netto
Kasse in bar unter Ausschluß von Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen spesenfrei
Bruck an der Mur zu erfolgen.
3.3 Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Folgen Verzugszinsen und sonstige anfallende Spesen angelastet. Als Zinsen
sind uns 1% über den jeweils von den österreichischen Großbanken für
Betriebsmittelkredite geforderten Zinsen zu vergüten.
3.4 Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
3.5 Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verwendung der gelieferten Ware
untersagen sowie deren Rücktransport auf Kosten des Auftraggebers verlangen.
Wir ersuchen Sie, in Ihrer Korrespondenz unbedingt die Rechnungsnummer anzuführen.
Alle Forderungen sind zahlbar und klagbar in Bruck an der Mur. Bis zur vollständigen
Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
4. Zurückbehaltungsrecht
4.1 Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen, haben wir an den uns
überlassenen Unterlagen und Materialen ein Zurückbehaltungsrecht.
4.2 Nach Abschluß unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag
werden wir alle Unterlagen herausgeben, die uns der Auftraggeber oder Dritte aus Anlaß
der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen
den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien,
Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern
der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
4.3 Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang
der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, davon jeweils 3 Monate nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses; bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses.
5. Erfüllungsort, Incoterms
Grundsätzlich gelten für unsere Geschäftsabschlüsse die Incoterms in der jeweils aktuellen
Fassung. Als Erfüllungsort für unsere Lieferung gilt unser Lager- bzw. Firmenstandort, als
Erfüllungsort für die Zahlungsfrist des Auftraggebers gilt Bruck an der Mur als vereinbart.
6. Lieferfristen, Liefertermine, Teillieferungen
Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Lieferfristen als unverbindliche Richtwerte zu
verstehen. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung zu laufen. Unsere
Lieferverpflichtung gilt als in dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die Ware unsere Firma oder
unser Lager verlässt. Sie gilt auch als erfüllt, wenn nach rechtzeitiger Meldung der
Versandbereitschaft die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet werden
kann. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Bei Abschlüssen mit
fortlaufender Auslieferung sind die Teilmengen bei Offerteinholung festzulegen. Ist eine
solche Festlegung nicht erfolgt, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung selbst
einzuteilen und auszuliefern oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles
zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
7. Abnahme
Erfolgt die Abnahme nach rechtzeitiger Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig, gerät der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Mit diesem
Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. In diesem Fall sind wir berechtigt,
die Ware ohne Abnahme auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers nach unserer Wahl zu
versenden oder in beliebiger Weise einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Ware als in
jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für den Fall
der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu
leisten.
Im Falle des Gefahrenüberganges auf den Auftraggeber sorgen wir nur auf ausdrückliche
Vorschrift des Auftraggebers für eine entsprechende Versicherung. Wir schulden für
Unterlassung der Warenversicherung keinerlei Schadenersatz.
8. Versand und Gefahrenübertragung
Der Versand erfolgt grundsätzlich gemäß den vereinbarten Lieferkonditionen. Sofern bei
Abrufaufträgen der Abruf nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten
Abruftermin erfolgt ist, wird die Ware bei gleichzeitigem Gefahrenübergang auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl versandt oder eingelagert. Sie gilt mit
diesem Datum als vertragsgemäß geliefert.
9. Gewährleistung und Haftung
Unbeschadet begründeter und nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen anzuzeigender
und nachzuweisender Gewährleistungsansprüche gilt die Ware bei Versand ab unserer
Firma oder ab Lager als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht und auf
Grund unserer Versandanzeigen als vertragsgemäß geliefert.
Allfällige Bemängelungen müssen unverzüglich nach Entdeckung der Mängel, bei
äußerlich erkennbaren Mängeln ( z.B. Stückzahl, Druckqualität usw. ) jedoch nicht später
als 14 Tage, bei inneren Mängeln nicht später als 3 Monate nach Empfang der Ware bei
sonstigem Ausschluß unserer Gewährleistung angezeigt werden.
Für unsere Erzeugnisse leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir unserem Vertragspartner
alle Produkte die sich im Verlauf eines halben Jahres - gerechnet vom Tag der Ablieferung
von unserem Firmenstandort infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
als nachweisbar schadhaft erweisen, je nach unserer Wahl kostenlos ausbessern oder zum
berechneten Preis zurücknehmen oder durch neue, der ursprünglichen Bestellung
entsprechende Stücke kostenlos ab Firmenstandort gegen Rückerstattung der bemängelten
Stücke ersetzen. Der Besteller ist bei sonstigem Ausschluß unserer Haftung unter Angabe
der Lieferung ( Rechnungsnummer ), aus der die bemängelten Stücke stammen, zur ehesten
Einsendung der mangelhaften Produkte auf seine Kosten verpflichtet.
Unsere Haftung bezieht sich nicht auf normale Abnützung und nicht auf solche Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes hervorgerufen wurden.
Unsere Haftung gilt ferner nicht für solche Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen
Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch
unterliegen. Rücksendungen von Waren an uns bedürfen unseres vorherigen
Einverständnisses. Jede darüber hinaus gehende Verbindlichkeit, z.B. Ersatz von
Bearbeitungskosten usw. und alle wie immer gearteten Schadenersatzansprüche, die über
den Ersatz der beschädigten Produkte hinaus gehen, sowie Gewinnentgangsansprüche gilt,
soweit dies gesetzlich zulässig ist, als ausgeschlossen und wird abgelehnt.
Bei Lohnarbeiten haften wir von uns zu vertretende Ausführungsmängel der
übernommenen Arbeiten bis zur Höhe der von uns in Rechnung gestellten Lohnkosten.
10. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig
unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei die Erfüllung ihrer Leistung
um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der
höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie
unvorhersehbar schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich
gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, ist auf die Rechtsbeziehungen
der Vertragspartner das österreichische Recht anzuwenden.
Im Fall von Streitigkeiten unterwerfen sich beide Teile, ohne Rücksicht auf den Streitwert
dem Bezirksgericht Bruck an der Mur.
12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiedurch in ihrer
Wirksamkeit unberührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der CD Compact-Druck GmbH
Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht abweichende, schriftliche Vereinbarungen zugrunde
gelegt sind, ausschließlich die folgenden Bedingungen:
1. Auftragserteilung
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Sonstige Bedingungen
Die allgemeinen Lieferbedingungen, zum Beispiel auf Auftragsbestätigungen der
Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von CD Compact-Druck GmbH
als Zusatz zu diesen Bedingungen von CD Compact-Druck GmbH schriftlich bestätigt
wurden.
3. Preise
3.1 Die Preise sind Fixpreise und gelten einschließlich Verpackung, Konservierung,
Transportversicherung, Verzollung und Lieferung frachtfrei Bestimmungsort.
Inlandpreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
3.2 Die Ware ist handelsüblich, zweckmäßig, transportgerecht und einwandfrei zu verpacken.
Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Verpflichtungen aufgrund der mit 1.10.1993 in
Kraft getretenen Verpackungsverordnung grundsätzlich durch den Beitritt zur ARA und
der Entrichtung der entsprechenden Lizenzgebühren nachzukommen. Die ARA-Lizenznummer
ist auf allen Lieferpapieren, Fakturen und Auftragsbestätigungen zu vermerken.
Nur in Ausnahmefällen werden Emballagen retourniert, wobei die Kosten und die Gefahr
der Lieferant trägt.
4. Liefertermin
4.1 Der vorgeschriebene Liefertermin ist einzuhalten, andernfalls sind wir berechtigt, nach
unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Bei
Lieferung vor dem vorgeschriebenen Liefertermin, die nur mit unserer Zustimmung erfolgen
darf, beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Termin.
4.2 Wir sind ohne Nachweis eines Schadens berechtigt, für jede angefangene Woche einer
Überschreitung des Liefertermines eine Verzugsstrafe von 1% des Wertes der Gesamtbestellung
an den Lieferanten zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
im Falle eines Verzuges wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Verzugsstrafe gilt nicht
als erlassen wenn die Lieferung entweder ganz oder teilweise ohne Vorbehalt
angenommen und/oder bezahlt wurde.
4.3 Ist durch Höhere Gewalt oder durch nachträgliche Anordnungen unsererseits eine
Einhaltung des Liefertermines unmöglich, so muß dies unverzüglich mit Angabe der
voraussichtlichen Dauer schriftlich angezeigt werden. Andernfalls kann ein Anspruch auf
Verlängerung des Liefertermines nicht berücksichtigt werden. Bei begründeter Forderung
einer Verlängerung des Liefertermines ist der neue Termin schriftlich zu vereinbaren. Für
die Überschreitung dieses Termines gelten ohne weiteres die ursprünglich vereinbarten
Bedingungen.
5. Übernahme
5.1 Die rechtlich Wirksame Übernahme der Lieferung erfolgt erst nach Überprüfung der
gesamten Lieferung beim Endverbraucher, auch wenn deren Eingang von uns schon
bestätigt und/oder die Rechnung schon bezahlt wurde. Demgemäß halten wir uns eine
spätere Bemängelung der Ware vor.
5.2 Falls die Lieferung den Vereinbarungen, den handelsüblichen Bedingungen oder den
Sicherheitsvorschriften nicht entspricht, haben wir das Recht von der Bestellung sofort
zurückzutreten.
6. Gewährleistung
6.1 Für sachgemäße, dem neuesten Stand der Technik und dem Einsatzzweck entsprechende
Konstruktion, Güte der Ausführung, zugesicherte Eigenschaften, Funktion und Leistung
sowie Verwendung tadellosen Materials, übernimmt der Lieferant-wenn nicht anders
vereinbart-auf die Dauer von zwei Betriebsjahren (auch bei allfälligem
Mehrschichtbetrieb) Gewährleistung in der Weise, dass er nach unserer Wahl entweder
alle Teile, die während dieser Frist infolge von Mängeln an Konstruktion, Material,
Ausführung, Funktion oder Leistung unbrauchbar oder schadhaft werden, unverzüglich
auf seine Gefahr, in unserem Werk kostenlos ersetzt (incl. Aus-und Einbaukosten) oder
den uns aus der Unbrauchbarkeit oder Schadhaftigkeit entstehenden Schaden vergütet. In
dringenden Fällen haben wir nach unserer Wahl das Recht, auf Kosten des Lieferanten
selbst oder durch Dritte nachzubessern oder Ersatz zu beschaffen. Im Falle von
Austausch oder Nachbesserung beginnt die volle Gewährleistungszeit mit dem Zeitpunkt
der neuerlichen Inbetriebnahme.
6.2 Der Lieferant erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an den
Gegenständen der Lieferungen keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter
haften. Er übernimmt die Verpflichtung falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht
werden, uns schad-und klaglos zu halten und uns jeden daraus erwachsenden Schaden
voll zu vergüten.
6.3 Darüber hinaus haftet der Lieferant für alle von ihm verursachten Schäden unbeschränkt
und trägt das volle Produkthaftungsrisiko, für welches er ausreichend versichert ist oder
sonstige Vorkehrungen getroffen hat.
7. Ausschussware
Für Ausschussware, deren Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten erfolgt,
behalten wir uns die Wahl vor, entweder auf eine Ersatzlieferung zu bestehen oder
darauf unter Rückvergütung etwaiger Zahlungen zu verzichten. Der Transport der
Ersatzware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
8. Zahlung
8.1 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, am 15. des der Lieferung zweitfolgenden
Monates mit 3% Skonto oder 90 Tage netto.
8.2 Der Lieferant erklärt sich mit einer gegenseitigen Verrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten jeder Art einverstanden.
8.3 Nachnahmesendungen werden nicht angenommen.
8.4 Zessionen der Lieferantenforderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung
zulässig.
8.5 Beanstandungen der Lieferungen berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
Macht die Lieferung eine Mängelrüge erforderlich, so erfolgt die Zahlung erst nach
zufriedenstellender Mängelbehebung.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist, wenn nicht anders vorgeschrieben,
Bruck an der Mur.
10. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird für beide Teile unabhängig vom Streitwert Bruck an der Mur
vereinbart. Soferne der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, gilt für das Vertragsverhältnis
ÖSTERREICHISCHES RECHT.
11. Allgemeines
11.1 Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig
verwendet werden. Diese sind uns nach Ausführung der Bestellung ohne besondere
Aufforderung zurückzugeben.
11.2 Dem Lieferanten überlassene Vorlagen, Entwürfe, Muster und dgl. bleiben unser
Eigentum, dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden und sind nach Lieferung oder Offertlegung unaufgefordert
zurückzugeben.
11.3 Die Benützung der Bestellung zu Werbezwecken ist ohne unsere Zustimmung nicht
gestattet.
11.4 Die Ausarbeitung von Angeboten, Entwürfen, Mustern und dgl. ist für uns kostenlos.
Gegen mit der Vertragserfüllung in Verbindung stehende Ansprüche aus Patent-und
Schutzrechten hält uns der Lieferant schadlos.